Durch den 27. Senat des Bundespatentgerichts ist in der Beschwerdesache gegen die Zurückweisung der Anmeldemarke 30 2012 001 227 „Ferdinand Tönnies“ zugunsten des Anmelders entschieden worden. Zu den zulässigkeitsrechtlichen Fragen war diese Entscheidung schon besprochen worden.

Die Anmeldemarke war für die Waren

Druckereierzeugnisse

sowie für die Dienstleistungen

Durchführung von kulturellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen

angemeldet. Mit zwei Beschlüssen durch die Markenstelle für Klasse 41 war die Marke, aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft sowie bestehenden Freihaltebedürfnisses, zurückgewiesen worden.

Nach Ansicht der Markenstelle gelte „Ferdinand Tönnies“ nach wie vor als Begründer der deutschen Soziologie und auch über 70 Jahre nach seinem Tod sei der Name unverändert als Autorenbezeichnung gebräuchlich. Aus diesem Grunde fehle dieser Zweiwort-Anmeldemarke die erforderliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Folglich sei die Verwendung dieser Zweiwort-Marke nur als sachbeschreibender Hinweis auf den Inhalt der „Druckereierzeugnisse“ zu verstehen. Die Markenstelle hat sich mit der Frage der Unterscheidungskraft umfangreich auseinandergesetzt und sich dabei an einer Entscheidung des 29. Senats (29 W (pat) 35/06 – „Ringelnatz“) orientiert. Diese hatte die hinreichende Unterscheidungskraft des Wortes „Ringelnatz“ verneint. Die weiter herangezogene Entscheidung des 27. Senates (27 W (pat) 83/11 „Robert Enke“) gebe auch nur eine eingeschränkte Möglichkeit der Annahme von Unterscheidungskraft. Da die beteiligten Verkehrskreise bei „Druckereierzeugnissen“ unter der Marke „Ferdinand Tönnies“ davon ausgingen, dass diese sich mit Fragen der Soziologie befassen müssten, wäre keine hinreichende Unterscheidungskraft gegeben.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Hinsichtlich der Zulässigkeit sei nur auf die vorhergehenden Kommentierungen verwiesen. Der 27. Senat führt aus, dass entsprechend § 3 MarkenG auch Personennamen ohne weiteres markenrechtsfähig und damit eintragungsfähig sind. Somit vertritt der Senat die Auffassung, dass der Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der 27. Senat führt einleitend deutlich aus, dass Namen berühmter Persönlichkeiten nicht die Unterscheidungskraft oder die abstrakte Unterscheidungskraft fehlen könne, da Personennamen schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig seien (vgl. BGH I ZR 134/05, Rn. 12 ff. – Hansen-Bau“). Weiter führt der Senat aus, dass die markenrechtliche Unterscheidungskraft nicht identisch sei mit der Individualisierungsfähigkeit, wie sie der Namenschutz voraussetze. Namen wirkten, wenn sie als Marke verwendet würden, im Hinblick auf die jeweils so gekennzeichneten Produkte, herkunftshinweisend. Deshalb dürften an die Eintragbarkeit von Personennamen keine höheren Anforderungen gestellt werden, als bei sonstigen Zeichen, wie auch der EuGH (Urteil vom 16.09.2004, Aktz. C-404/02, Rn. 29 f. – Nichols) ausführt.

Weiter führt der 27. Senat in seiner Begründung aus, dass die Verbraucher daran gewöhnt seien, dass ein Personenname nicht in jedem Fall die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem gleichnamigen Unternehmen bezeichne. Allerdings kenne die Öffentlichkeit aus zahlreichen Werbekampagnen die Übung von Unternehmen, Fantasienamen, Namen aus der Geschichte oder Namen Prominenter, als Werbeträger einzusetzen, um ein gewisses Flair zu erzeugen oder eine Medienwirksamkeit (vgl. BPatG, Bd. 29, S. 89 (91) „Boris“) zu erreichen.

Zwar könne die Marke „Ferdinand Tönnies“ als Inhaltsangabe für Bücher verstanden werden, es sei jedoch dabei auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu beachten (vgl. BGH I ZB 62/09 – Marlene-Dietrich-Bildnis II). Aufgrund der Erwägungen aus dem Beschluss des BGH in Sachen „Marlene-Dietrich-Bildnis II“ könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine an den Waren Büchern und anderen Druckereierzeugnissen angebrachte Marke bei dem Publikum als ein Herkunftshinweis auf den Markeninhaber und dessen Herstellbetrieb dienen könne.

Hinsichtlich des Eintragungshindernisses der Freihaltebedürftigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG argumentiert der Senat, unter Bezug auf die Entscheidung des 26. Senates in dem Verfahren um die Eintragung der Marke „Truman“ und der bezugnehmenden Verwendung für den früheren US-Präsidenten. Bei Namen realer Personen sei eine Unterscheidung zwischen Namen historischer Persönlichkeiten und unbekannter Personen nicht sachgerecht.

Zwar könnte aus der Marke „Ferdinand Tönnies“ auf gewisse Inhalte eines so bezeichneten Buches geschlossen werden, jedoch sei der Name allein keine hinreichend eigenschaftsbeschreibende Angabe für eine eindeutige Inhaltsangabe.

Autor: Rechtsanwalt Eckard Nachtwey