Die Gema hat gegen YouTube im Dauerstreit einen kleinen Etappensieg erringen können. Das Landgericht München entschied unlängst, dass die von YouTube gezeigten Sperrtafeln in der bislang gezeigten Art und Weise unzulässig sind.

Die Gema und YouTube liegen bereits seit geraumer Zeit in einem schier nicht enden wollenden Disput. Es geht hierbei um die jeweiligen Nutzungsgebühren für die auf YouTube gezeigten Online-Videos. Bislang waren beiden Parteien nicht in der Lage, sich auf eine Vergütungshöhe für den einzelnen Abruf von Musikvideos zu einigen. Aus diesem Grund sperrte Google, als Inhaber von YouTube, die nicht lizensierten Videos und zeigte die wohlbekannte Sperrtafel mit dem folgenden Text:

„Dieses Video ist in Deutschland nicht verfügbar, weil es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der Gema nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“

Diese Darstellungsweise empfand die Gema als unzulässig, da es sie (erneut) in ein negatives Licht rücke. Schließlich seien die Sperrungen nicht auf Anfrage der Gema vorgenommen worden, sondern von YouTube selbstständig veranlasst.

Das Landgericht München urteilte nun, dass diese Art der Formulierung eine „illegale Anschwärzung und Herabwürdigung“ sei. Der Betrachter könne den Eindruck haben, die Gema sei für die Sperrung der betreffenden Videos verantwortlich, obwohl YouTube diese selber vornehme.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Anmerkung des Autors:

Die Kanzlei NACHTWEY IP schlägt YouTube nunmehr folgende Formulierung vor:

„Dieses Video ist in Deutschland nicht verfügbar. Den Grund dafür dürfen wir auf Antrag der Gema und Urteil des Landgerichts München aber nicht nennen. Das tut uns leid.“

Der nunmehr von YouTube benutzte Text lautet:

„Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es Musik enthalten könne, über deren Verwendung wir uns mit der Gema bisher nicht einigen konnten.“

Autor: Rechtsanwalt Felix Seehausen, LL.M.