Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 09.01.2014 (AZ: 6 U 106/13) die Voraussetzungen für eine Urteilsveröffentlichung bei Markenverletzungen konkretisiert und klargestellt, dass eine solche Veröffentlichung keine allzu hohen Voraussetzungen habe.

Dem Urteil vorausgegangen war eine Klage wegen Markenverletzung im Internet. Kläger und Beklagter waren im Bereich der Unterhaltung, insbesondere Sport- und Erlebnisreisen tätig. Der Beklagten wurde es durch Urteil des Landgerichtes Frankfurt untersagt, die Kennzeichen der Klägerin auf ihrer Homepage und insbesondere in den Domains markenmäßig zu verwenden. Ferner gestattete das Gericht der Klägerin die Veröffentlichung des Urteils in gewissem Umfang. Eine Veröffentlichung des Urteils sollte in der Gestalt vorgenommen werden, das auf der Internetseite der Beklagten beim ersten Aufruf in dem zum damaligen Zeitpunkt unbeschrifteten Rand für 30 Tage ein „Pop-up-Fenster“ mit dem Urteilsauszug erscheine.

Gegen diesen Ausspruch im Tenor wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung, da sie der Auffassung war, dass ein fortdauernder Störungszustand nicht mehr bestehe und die Veröffentlichungsbefugnis der Klägerin nicht geeignet, erforderlich und angemessen sei, um die vermeintliche Störung zu beseitigen.

Auf die Berufung der Beklagten hin, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt nunmehr, dass an eine Veröffentlichung von Entscheidungen im Markenrecht keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden können. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Urteils dargelegt. Zudem sei dieses Tatbestandsmerkmal in der Durchsetzungsrichtlinie (Art. 15 der Richtlinie 2004/48/EG) nicht genannt, weshalb aus diesem Grunde an dieses Tatbestandsmerkmal keine besonderen Anforderungen gestellt werden dürfen.

Aufgrund der überragenden Bekanntheit der Klägerin im entscheidenden Segment der Sport- und Familienreisen könne angenommen werden, dass die Kennzeichenverletzung bei einem nicht unerheblichen Teil der relevanten Verkehrskreise eine Fehlvorstellung hervorgerufen habe. Folglich bestünde der Anspruch auf Veröffentlichung so lange weiter fort, wie die Verletzungshandlungen fortwirken können und ein mögliches Informationsinteresse des Verkehrs bestünde. Hieran ändere auch die ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichtes nichts, wonach die Beklagte ihren Internetauftritt grundlegend umgestellt habe.

Eine derartige Markenverletzung könne geeignet sein, über mehrere Jahre hinweg eine Marktverwirrung hervorzurufen und folglich das klägerische Firmenrecht nachhaltig zu beeinträchtigen.

Die Art und Weise einer Veröffentlichung von Urteilen im Markenrecht unterliege dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, § 19c, S. 2 MarkenG. Folglich habe das Gericht darüber zu entscheiden, in welchem Medium die Entscheidung zu veröffentlichen sei, um das Informationsinteresse der Parteien zu würdigen. Ein entsprechender Antrag der Partei, wonach eine bestimmte Form der Veröffentlichung angestrebt wird, kann dabei nur als Anregung angesehen werden.

Jedenfalls gestatte der § 19c MarkenG dem Verletzten lediglich die Befugnis, das Urteil auf Kosten der unterlegenen Partei zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung des gegen ihn ergangenen Urteils durch den Verletzer selbst ließe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls nicht herauslesen. Es handele sich bei der betreffenden Vorschrift gerade nicht um eine Rechtsgrundlage der Beklagten eine Veröffentlichungspflicht aufzuerlegen. Aus diesem Grunde musste das landgerichtliche Urteil aufgehoben und abgeändert werden.

Eine Veröffentlichung des Urteils sei nur möglich, wenn dieses durch den Verletzten, auf Kosten des Verletzers, durchgeführt würde, wobei das Gericht die Art und Umfang bestimme.

Hierbei entschied das Gericht, dass es vorliegend ausreichend sein würde, wenn das Urteil in einem entsprechenden Fachmagazin der Touristik abgedruckt werden würde.

Autor: Rechtsanwalt Felix Seehausen