In einem vom Oberlandesgericht Köln in 2. Instanz entschiedenen Markenrechtsstreit wurde das Verkaufsverbot des goldfarbenen Lindt Teddy aufgehoben.

Dem Rechtsstreit vorausgegangen war der Verkaufsstart des 2011 von Lindt herausgegebenen sitzenden Schokoladen-Teddys, der in goldener Folie eingewickelt und mit einer Schleife um den Hals versehen ist.

Die Produzenten des Goldbären, Haribo, waren der Auffassung, dass hier eine Verwechslungsgefahr vorliegen könne und beantragten folglich den Verkaufsstopp des Lindt-Teddy.

Es wurde argumentiert, dass nahezu jeder Deutsche, sprich der relevante Verkehrskreis, mit dem Begriff Goldbären die Waren der Firma Haribo verbände. Nach Einführung des so genannten Lindt-Teddy verschob sich hier jedoch die Bekanntheit, so dass vor Gericht ein Gutachten vorgelegt wurde, wonach schon jeder 10. Deutsche den Begriff Goldbären mit Lindt assoziiere. Haribo hatte begründete Befürchtungen, Ihre Marke Goldbären würde durch die Einführung des Lindt-Teddy verwässert werden.

Dabei muss in dem vorliegenden Rechtsstreit bedacht werden, dass Haribo sich hier nicht auf eine 3-D-Marke oder eine Bildmarke in Form Ihres Goldbären beruft, sondern Haribo als Klagemarke die Wortmarke Goldbär herangezogen hat.

Das Oberlandesgericht Köln sah jedoch keine hinreichende Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke Goldbär und dem goldfarbenen Lindt-Teddy in seiner vorliegenden Form. Dabei, so argumentierte die Beklagte, müsse auch bedacht werden, dass die Waren von Haribo im Niedrigpreissegment in einem Beutel, sprich als Massenware, angeboten würden. Waren von Lindt seien jedoch immer im Hochpreissegment angesiedelt und es würde die Teddys immer nur als verpackte Einzelstücke im Verkauf geben.

Schließlich gab der Vorsitzende Richter zu verstehen, dass bei der Betrachtung des „Lindt-Teddys“ wohl an den ähnlich gestalteten Lindt-Osterhasen gedacht werden könne, aber nicht an die Haribo Goldbären. Ferner würde auch die Beschriftung „Lindt-Teddy“ eine Verwechslungsgefahr ausschließen, da hiermit für die relevanten Verkehrskreise ein Herkunftshinweis auf die Beklagte vorläge.

Aus diesem Grunde wurde die Klage in der Berufungsinstanz abgewiesen. Das letzte Wort in diesem Rechtsstreit scheint jedoch noch nicht gesprochen zu sein. Die Anwälte von Haribo haben bereits angekündigt, Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen. Die Parteien hatten sich schon zuvor darauf geeinigt, dass erst nach letztinstanzlichem Urteil eine Vollstreckung erfolgen solle.

Autor: Rechtsanwalt Felix Seehausen, LL.M.