Für den 24. Senat des Bundespatentgerichtes (24 W (pat) 537/12) besitzt der Werbeslogan „Wir machen es einfach“ keine hinreichende Unterscheidungskraft.

Zuvor war durch die Markenstelle für die Klasse 42 die Markenanmeldung „Wir machen es einfach“ als übliche Werbeaussage und somit nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen worden.

Mit ihrer Beschwerde rügt die Anmelderin die Zurückweisung und entgegnet, dass das angemeldete Zeichen kurz, prägnant, einfach gehalten und eingängig sei und damit die Anforderungen der Rechtsprechung an die Unterscheidungskraft bei Werbeslogans erfülle. Zudem biete die Aussage eine Mehrdeutigkeit, da sie zum einen bedeuten könne, dass etwas „einfach“ i.S.v. „leicht“; „unkompliziert“ sei oder aber, dass eine Aufgabe schnell und zupackend erledigt werde. Dadurch wirke der Slogan phantasievoll. Auch habe es bereits verschiedene, aus ihrer Sicht gleichartige, Voreintragungen von Werbeslogans gegeben.

Diese Auffassung konnte der 24. Senat in seiner Entscheidung nicht teilen und schließt sich insoweit der Markenstelle an. Nach Auffassung des Senats reiche es für die Unterscheidungskraft nicht aus, dass die Aussage der angemeldeten Wortfolge mehrdeutig sei. Er erklärt, dass wie bei anderen Markenkategorien auch bei Slogans die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen sei, sofern der Verkehr einer Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordne. Zudem fehle die Unterscheidungskraft ebenfalls bei solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt werde.

Der Verkehr werde hier, nach Auffassung des Senats, ohne dass eine Analyse oder weiterer Gedankenschritte notwendig wären, der Wortfolge unmittelbar das allgemeine Versprechen entnehmen, dass die so gekennzeichneten Waren entweder unkompliziert zu handhaben und/oder leicht zu bedienen sind und/oder etwas erleichterten. Dieser Slogan suggeriere in den Augen des Senats eine gewisse Funktionalität und beschreibe ein Leistungskriterium, das in der Werbung üblich sei, so dass diese Art der Anpreisung, wenn auch in leicht abgewandelter Form, branchenübergreifend als qualitätsbezogene Anpreisung verwendet werde. Aus diesem Grund messe der Senat der Wortfolge auch keine große Prägnanz bzw. Originalität bei.

Ebenso setzt sich der Senat in seiner Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke mit der Frage auseinander, ob es sich um eine gebundene Entscheidung handele, so dass auch der Einwand, dass ähnlich gelagerte Eintragungen bereits bestehen, keine rechtlich bindende Wirkung entfalte, da diese gebundene Entscheidung allein auf Grundlage des Gesetzes zu beurteilen sei. Aus dem Gebot des rechtmäßigen Handelns folge, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen könne, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Ohne ein demensprechendes dafür vorgesehenes Verfahren sei es dem 25.Senat folgerichtig nicht erlaubt, die Rechtmäßigkeit der anderen Eintragungen zu prüfen.

Autorin: Rechtsreferendarin Marja Beu