Durch den 27. Senat des Bundespatentgerichts ist in der Beschwerdesache gegen die Zurückweisung der Anmeldemarke 30 2012 001 227 „Ferdinand Tönnies“ zugunsten des Anmelders entschieden worden. Zu den zulässigkeitsrechtlichen Fragen war diese Entscheidung schon besprochen worden.