Unter dem 22.01.2014 hatte der BGH über die Zulässigkeit von so genannten „Tippfehlern in Domains“ zu entscheiden. Die Urteilsbegründung steht noch aus. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt lediglich eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vor, aus der sich folgendes ergibt:

Die Klägerin ist Inhaberin der Domain „www.wetteronline.de“, über welche sie im Internet einen Wetterdienst betreibt. Der Beklagte ist Inhaber der Domain „www.wetteronlin.de“. Nutzer, die durch einen Tippfehler bei der Eingabe der Domain auf die Internetseite des Beklagten kamen, wurden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet. Diese drittte Seite – auf welche Besucher direkt und ohne zusätzliche Eingabe weitergeleitet wurden – beinhaltete insbesondere Werbung für „Private Krankenversicherungen“. Für jeden Aufruf dieser Seite erhielt der Beklagte Inhaber der streitgegenständlichen Seite ein Entgelt vom Anbieter der dritten Seite. Die Klägerin machte geltend, in unlauterer Weise durch die Weiterleitung behindert und zugleich in ihrem Namensrecht verletzt zu sein. Nachdem das Landgericht den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt hatte und auch die Berufung des Beklagten erfolglos blieb, ging der Beklagte in die Revision.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechtes gestützt waren. Der BGH sieht in der Bezeichnung „wetteronlin“ keine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft, da es sich um einen rein beschreibenden Begriff handele.

Die Nutzung einer so genannten „Tippfehler-Domain“ ist unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden dann unlauter und, wenn der Nutzer auf der Seite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der eigentlichen Seite befinde. Allerdings wurde der Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamen „wetteronlin.de“ abgewiesen, da eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar sei und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindere.

Mit Spannung bleibt nun die Veröffentlichung der Urteilsbegründung abzuwarten, über die wir im Folgenden informieren werden.

Autorin: Rechtsanwältin Juliane Rater