Ganz frisch veröffentlicht wurde der Beschluss des 29. Senats des Bundespatentgerichts (29 W(pat) 57/11) zur Eintragungsfähigkeit der Wortmarke „FULLMEX“.

Die Markenstelle für Klasse 35 hatte die für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 39 und 42 beanspruchte Wortmarke „FULLMEX“ bezüglich einzelner beanspruchter Dienstleistungen, nämlich der Formulierungen „Verwaltung von Werbeartikeln“ und „Aufbau von Gütern“ beanstandet. Innerhalb der mehrfach beantragten Fristverlängerungen war keine Stellungnahme durch die Anmelderin erfolgt. Daraufhin war die Marke teilweise wegen Nichterfüllung der formellen Voraussetzungen zuletzt in der Erinnerung zurückgewiesen worden.

Nach dem Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses seitens des Senats ist von der Anmelderin ein, anfänglich hilfsweise, neugefasstes Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt worden. Nachdem die Anmelderin die Änderung für unbedingt erklärt hat, wurde seitens des Senats über die Beschwerde entschieden.

Nach Ansicht der Richter des Bundespatentgerichts besitzt die Anmeldemarke hinreichende Unterscheidungskraft für die beanspruchten Dienstleistungen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG . Unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung hierzu u.a. BGH I ZB 62/09; Rn 13, „Marlene –Dientrich-Bildnis II“ wird dargelegt, dass dem Markenwort für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen weder eine beschreibende Eigenschaft zukomme noch ein enger beschreibender Bezug bestehe.

Die beiden Elemente „FULL“ und „MEX“ seien zwar lexikalisch nachweisbar für das Adjektiv „voll“ und als Abkürzung für das Land „Mexiko“. Zusammen ergäben sie jedoch nur die Bedeutung von „volles Mexiko“. Dies sei nicht beschreibend. Ein sinnvoller Aussagegehalt sei für die gegenständlichen Dienstleistungen nicht zu ermitteln.

Autor: Rechtsanwalt Eckard Nachtwey