Nicht taufrisch ist der Beschluss des 30. Senats des Bundespatentgerichts (30 W(pat) 19/10) vom 17.02.2011 betreffend die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses der Markenstelle für Klasse 9 für die Marke “cover2dry“.

Die Markenstelle hatte die Wort-/Zahlmarke “cover2dry“, die für Waren der Klassen 9 und 11 beansprucht war, mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Marke werde von den Verkehrskreisen nur dahin verstanden, dass die so bezeichneten Waren zur “Abdeckung zum Trocknen” verwendet werden könnten. Dies stelle eine für die Werbesprache typische schlagwortartige Aussage über die Beschaffenheit der so bezeichneten Waren dar. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass die Zahl 2 anstelle des Wortes “to” verwendet werde, dies sei weltweit verbreitet.

Die Anmelderin hat in ihrer Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass Marken vom Verkehr nicht analysierend betrachtet würden. Das Zeichen sei nicht lexikalisch nachgewiesen und zudem mehrdeutig. Ferner bestünden Eintragungen für Marken mit der Zahl “2″ bei dem DPMA und dem HABM.

Der 30. Senat hat die Ansicht der mangelnden Unterscheidungskraft bestätigt. Unter Bezug auf die jüngere Rechtsprechung zu den Anforderungen der Unterscheidungskraft führt der Senat aus, dass den Marken keine Unterscheidungskraft zu komme, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufwiesen, welcher für die in Frage stehenden Waren ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst werde. Bei deratigen beschreibenden Angaben gebe es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel verstehe (BGH I ZB 42/98, III. 1. , “marktfrisch”).

Die deutsche Entsprechung der Worte “cover” und “dry” bedeuteten “Abdeckung, Deckel” beziehungsweise “trocken”. Beide Worte hätten zudem als Fremdworte Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Ferner sei die Verwendung von Zahlen als Synonym für ein Wort üblich geworden und aus der Verwendung innerhalb von SMS bekannt. Der Verkehr werde daher die Anmeldemarke als “Abdeckung zum Trocknen” verstehen. Damit sei die Wortfolge sachbeschreibend für die beanspruchten Waren. Aufgrund der anklingenden Beschaffenheitsangabe werde der Verkehr in der Marke keine Herkunftskennzeichnung erkennen. Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft.

Autor: Rechtsanwalt Eckard Nachtwey