Kürzlich hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (24 W(pat) 30/10) die Beschlüsse der Markenstelle für Klassen 42 aufgehoben, soweit die Zahlenmarke „46“ wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftszahlen-/Bildmarke

 

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für nachfolgende Dienstleistungen gelöscht worden war, nämlich „Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellen von Pattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; Aktualisieren von Internetseiten, Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten, Dienstleistungen einer Datenbank, Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte, Konzeptionierung von Webseiten, Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte, redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, Styling (industrielles Design), Vergabe und Registrierung von Domainnamens.“ und der Widerspruch zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen die Eintragung Zahlenmarke „46“ wurde u.a. Widerspruch aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke erhoben, die u.a. für Waren der Klassen 9 und 25 Schutz genießt.
Nach Ansicht der Markenstelle bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken. Diese seien einander ähnlich; sie würden mit „sechsundvierzig“ bzw. „vier, sechs“ benannt. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien teils identisch oder ähnlich.

Der Erinnerungsprüfer hat mit der Begründung, dass die sich gegenüberstehenden Marken einander verwechselbar ähnlich seien, die teilweise Löschung bestätigt. Der klangliche Gesamteindruck der Widerspruchsmarke sei durch die Zahl „46“ bestimmt; die graphische Gestaltung in Form der Kursivschrift bliebe bei der phonetischen Wiedergabe unberücksichtigt. Die Waren „Kopfbedeckungen“ seinen identisch. Zwischen den Dienstleistungen der angegriffenen Marke in den Klassen 38 und 42 und einem Teil der Waren der jüngeren Marke in Klasse 9 (insbesondere „Datenverarbeitungsgeräte; Computerhardware und –sofware“) bestehe – in unterschiedlichem Grade – Ähnlichkeit.

Der 24. Senat führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass sich die gegenüberstehenden Zeichen die Zahl „46“ verkörperten, die jüngere Marke in normaler Schreibweise, die Widerspruchsmarke graphisch gestaltet, jedoch ohne sonderliche Verfremdung. Zumindest klanglich seien die Vergleichsmarken daher bei deutscher Aussprache völlig identisch. Sie stimmen insoweit auch begrifflich überein.

Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke könne je nach Art der Waren und Dienstleistungen unterschiedlich sein, wobei sich dieser Umstand aber nicht auf die Verwechslungsgefahr auswirke. Ob „46“ für Kopfbedeckungen, sonstige Bekleidungsstücke und für Schuhe eine Konfektionsgröße verkörpere und daher nur geringe Kennzeichnungskraft besäße sei unerheblich; denn selbst wenn man der Marke insoweit nur einen geringen Schutzumfang zubilligte, bestehe eine Verwechslungsgefahr angesichts der sonstigen maßgeblichen Faktoren.

Die angegriffene Marke sei nicht für sämtliche der beanspruchten Dienstleistungen in den Klassen 38 und 42 zu löschen, weil diese im Verzeichnis der Widerspruchsmarke keine Entsprechung fänden und auch zu den Waren in Klasse 9 nicht durchweg ähnlich seien.
Die Annahme von Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen sei zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen jedoch sei wegen der unterschiedlichen Beschaffenheit von (körperlichen) Erzeugnissen und (nichtkörperlichen) Dienstleistungsangeboten schon im Regelfall nicht von einer besonderen Nähe auszugehen.

In Bezug auf die Geräte zur Datenverarbeitung und -übertragung sowie Computerhardware und –software, für welche die Widerspruchsmarke Schutz genieße, sei zu beachten, dass es keinesfalls gerechtfertigt erscheine, diese Waren mit sämtlichen Dienstleistungen, die auch unter Zuhilfenahme der elektronischen Datenverarbeitung und -übertragung erbracht werden könnten, als ähnlich anzusehen.

Dies gelte auch für die betroffenen Gebieten der Informationsvermittlung und Telekommunikation sowie des Internets. Auch sei hierbei der Umstand zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Dienstleistungen, die auf das Internet bezogen seien, sich weitgehend erst entwickelt hätten, nachdem die elektronische Datenübertragung ihren Durchbruch erzielt hatte, und für entsprechende Geräte Software erforderlich sei. Um eine uferlose Ausdehnung des Ähnlichkeitsbereichs zwischen Waren und Dienstleistungen zu vermeiden, müsse im Wesentlichen zwischen Dienstleistungen auf technischem Gebiet und solchen inhaltlicher Art differenziert werden. Soweit Dienstleistungen in den Klassen 38 und 42 sich (vorwiegend) mit technischen Aspekten befassten, sei von Ähnlichkeit auszugehen, ansonsten läge keine Ähnlichkeit vor. Gemäß dieser Abwägung war zu differenzieren und die Löschung teilweise aufzuheben.

Autor: Rechtsanwalt Eckard Nachtwey