Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin gegen die Beklagte, eine Wirtschaftsauskunftei, wegen datenschutzrechtlicher Auskunft zur Verhandlung angenommen (Vorinstanz: Landgericht Gießen – Urteil vom 6. März 2013 – 1 S 301/12).

Es soll am 28.01.2014 in diesem Verfahren (Aktz. VI ZR 156/13) mündlich verhandelt werden. Es gibt im einzelnen um die Ansprüche der Klägerin, einer Privatperson, gegenüber der Beklagten um detaillierte Auskunft bezüglich der vorgehaltenen Informationen in ihrer Auskunftei.

Die Beklagte hält im Rahmen ihrer Tätigkeit detaillierte, wirtschaftliche Informationen über Unternehmen und Privatpersonen vor. Sie sammelt und speichert dabei Daten und beurteilt anhand verschiedenster Kriterien und Vergleichsdaten die Kreditwürdigkeit. Diese wird im Regelfall durch einen so genannten Scorewert angezeigt. Dieser Wert soll die Wahrscheinlichkeit eines Kreditausfalls des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Person darstellen.

Nachdem die Klägerin mehrfach ihren Auskunftsanspruch nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz gegenüber der Beklagten erfolgreich geltend gemacht hat, verlangt sie nun, dass die Beklagte detailliert darlegt, in welcher Art und Weise die Daten und Informationen, die sie erhalten hat, zu dem bestimmten Scorewert geführt haben.

Die Klage ist im wesentlichen beim Amtsgericht und in der Berufungsinstanz beim Landgericht erfolglos geblieben. Dabei wurde die Auffassung vertreten, die von der Beklagten übersandten Daten würden dem Anspruch der Klägerin nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG im wesentlichen genügen. Zudem sei die Beklagte in keinem Fall verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, inwieweit die einzelnen Daten und Informationen in Ihrem System Einfluss auf die Beurteilung oder Berechnung des Scorewerts hätte. An der Geheimhaltung der Formel für die Berechnung habe die Beklagte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse.

Mit der von der Klägerin eingelegten Revision verfolgt sie ihren Antrag weiter, ihr darüber Auskunft zu erteilen welche Informationen und Daten zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen. Der für die Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenatwird sich nunmehr mit dieser Frage befassen müssen.

Autor: Rechtsanwalt Felix Seehausen