Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in seinem jüngsten Urteil (X ZR 171/12 ) mit der Höhe der Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und Geschmacksmuster zu befassen.

Die Klägerin verfolgte mit ihrer Revision zum Bundesgerichtshof ihre Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten gegenüber der Beklagten weiter. Sie hatte zunächst von der Beklagten, einem Verlagsunternehmen, das ursprüngliche Streitgebrauchsmuster erworben. Um die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche vom Inhaber des Gebrauchsmusters prüfen zu lassen, beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt. Dieser stellte ihr für seine Dienste eine Geschäftsgebühr in Höhe einer 1,5 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000 EUR in Rechnung, wobei dieser Wert demjenigen der Abmahnung gegenüber der Klägerin entsprach. Der Beklagte Verlag hatte die der Klägerin entstandenen Abmahnkosten einvernehmlich übernommen und einen Betrag in Höhe von 500 EUR an die Schutzrechtsinhaberin bezahlt.

Mit der ursprünglichen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen gesamten Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Beklagten Verlag. Das Amtsgericht sprach ihr den nach einer 1, 3-fachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 50.000 EUR berechneten Betrag zu. Das Landgericht hielt demgegenüber nur einen Gegenstandswert von 10.000 EUR für angemessen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Erstattungsanspruch nach einer 1, 5-fachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 95.000 EUR weiter. Das Rechtsmittel hat jedoch vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.

Der BGH begründet dies damit, dass der Gegenstandswert jeweils nach den maßgeblichen Interessen der Klägerin als Schutzrechtsverletzungen zu bemessen sei. Dieses seien insbesondere die wirtschaftlichen Folgen, die ihr aus der Inanspruchnahme aus den Schutzrechten drohten. Dabei entsprechen diese regelmäßig dem Interesse des Schutzrechtsinhaber an der Geltendmachung seiner Ansprüche, nämlich dem Wert des Schutzrechts und seiner Beeinträchtigung im Einzelfall durch den Verletzer.

Ferner könne von einer Überschreitung der Regelgebühr vom 1,3-fachen Gebührensatz auch bei Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersachen nicht pauschal ausgegangen werden. Eine Überschreitung seien nur dann möglich, wenn die Sache überdurchschnittlichen Umfang hat oder von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszugehen ist. Dies gelte aber in den genannten Rechtsgebieten dann nicht, wenn wieder die Schutzfähigkeit des Schutzrechts zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch aufwändige Prüfungen erforderlich seien.

Autor: Rechtsanwalt Felix Seehausen