Der 27. Senat des Bundespatentgerichtes hat in seinem jüngst veröffentlichten Beschluss (27 W (pat) 6/13) über die Beschwerde in der Markensache Wortmarkenanmeldung 30 2012 001 227.2 „Ferdinand Tönnies“ einen Rettungsanker ausgeworfen.

In der zur Entscheidung anstehenden Beschwerdesache war dem Bevollmächtigten des Anmelders ein Missgeschick unterlaufen, dass der Beschwerdeschriftsatz von ihm nicht eigenhändig unterzeichnet worden war. Grundsätzlich müsste dies zur Unzulässigkeit der Beschwerde und damit auch zu deren Zurückweisung führen.

Der 27. Senat hat diesbezüglich nun klarstellend, unter Bezug auf maßgebliches Schrifttum, zur Zivilprozessordnung ausgeführt, dass die fehlende Unterschrift unter der Urschrift dann unschädlich sein könne, wenn ein anderes, gleichzeitig mit Wissen des Rechtsanwaltes eingereichtes, Schriftstück eigenhändig von dem Rechtsanwalt unterschrieben ist.

Da mit dem Beschwerdeschriftsatz zugleich auch die Einzugsermächtigung für die zu leistende Beschwerdegebühr übersandt wurde, die wiederum die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten des Anmelders aufwies, konnte über diesen Weg die Zulässigkeit der Beschwerde gerettet werden.

Eine weitergehende Würdigung der gesamten Entscheidung hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit von Personennamen erfolgt zeitnah.

Autor: Rechtsanwalt Eckard Nachtwey