Unter dem 14.11.2013 erging die Entscheidung der 1. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), im Folgenden kurz HABM, nach der eine Entscheidung der Löschungsabteilung aufgehoben wurde und die angefochtene Marke „SILENTIUM“ für sämtliche beanspruchte Waren, nämlich „Computer-Hardware und Zubehör, Instrumente, PC-Gehäuse und Netzteile“ für nichtig erklärt wurde.

Dieser Entscheidung ging ein Streit um die Marke „SILENTIUM“ voraus. Der ehemalige Inhaber der Marke „SILENTIUM“ stellte einem Wettbewerber eine Berechtigungsanfrage, da dieser seine Computer unter anderem mit dem Bestandteil „SILENTIUM“ kennzeichnete.

Aufgrund dieser Berechtigungsanfrage ließ der Mitbewerber eine Schutzschrift hinterlegen, mit der Argumentation, dass „SILENTIUM“ rein beschreibend sei und somit keine Unterscheidungskraft aufweise und zur konkreten Verwendung keine Verwechslungsgefahr bestünde. Gleichzeitig wurde Löschungsantrag gegen die Marke „SILENTIUM“ gestellt.

Die Löschungsabteilung hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass „SILENTIUM“ nicht beschreibend sei, da die Bedeutung „Schweigen, Stillschweigen“ oder „Stille“ nicht als beschreibende Bezeichnung für die beanspruchten Waren verstanden werde und die Laufruhe oder Stille eines Hardwareproduktes gerade keine beschreibende Angabe für „Computer-Hardware und Zubehör, Instrumente, PC-Gehäuse und Netzteile“ darstelle.

Die dagegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg. Mit dem Beschluss wurde die Marke für nichtig erklärt.

Nach Ansicht der Beschwerdekammer des HABM handele es sich bei dem Begriff „SILENTIUM“ um ein deutsches Wort lateinischen Ursprungs. Der Hinweis im Duden „[lat.]“ stelle eine Herkunftsangabe, jedoch keinen Hinweis auf eine Sprachzugehörigkeit dar. Das Wort bedeute damit so viel wie „Stillschweigen“ oder „Stille“. Die Tatsache, dass die Definition im zitierten Duden mit der Anmerkung „veraltend“ und „noch scherzhaft“ aufgenommen sei, führe nicht dazu, dass das Wort vom relevanten Verbraucherkreis nicht verstanden werde. Bereits die Aufnahme eines Wortes in eine Enzyklopädie bringe zum Ausdruck, dass das Publikum dieses Wort in einem gewissen Maße verstehe. Es mache keinen Unterschied für das Verständnis des Verkehrskreises, ob das Wort „Stille“ oder „Schweigen“ bedeute, da beide Worte im Sinne von „Stille“ verstanden werden könnten und ein Computer im übertragenen Sinne auch schweigen könne.

Mit der Bedeutung „Geräuschlosigkeit“ oder „Stille“ sei die Marke zur Beschreibung der Art der beanspruchten Waren ohne Weiteres geeignet. Computer könnten eine Vielzahl von Komponenten enthalten, die ein Betriebsgeräusch verursachen, das mehr oder weniger laut sein könne, z. B. Ventilatoren zur Kühlung, Festplattenlaufwerke usw. Da Geräusche und Lärmeinwirkung am beruflichen oder privaten Arbeitsplatz generell als störend empfunden werden, achte der Verbraucher beim Erwerb von Computern grundsätzlich auch auf den Geräuschpegel, der üblicherweise in der technischen Spezifikation eines Computers angegeben sei. Danach verstehe der relevante Verbraucher die unter „SILENTIUM“ beanspruchten Waren als solche, die still seien. Für den relevanten Verbraucher stelle die Geräuschreduktion bzw. Geräuschlosigkeit eines PCs eine wichtige Eigenschaft ebensolcher dar.

Das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe sei bereits dann gegeben, wenn ein Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren bezeichne. Als Wort mit einem klaren Begriffsinhalt sei „SILENTIUM“ daher ohne Weiteres zur Beschreibung der beanspruchten Waren geeignet.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Autor: Rechtsanwältin Juliane Rater