Für den 30. Senat des Bundespatentgerichtes (30 W (pat) 537/12) besitzt die Anmeldemarke Best Body für einzelne Waren und zahlreiche Dienstleistungen hinreichende Unterscheidungskraft.

Zuvor war durch die Markenstelle für die Klasse 44 die Anmeldemarke Best Body insgesamt als freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen worden. Auf die Beschwerde der Anmelderin hin, die argumentierte, dass, entgegen der Ansicht der Markenstelle, der Marke Unterscheidungskraft zukäme, hat die Anmelderin dargelegt, dass nach ihrer Auffassung die Markenstelle sich nicht mit den einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen auseinandergesetzt habe. So sei beispielsweise die Anmeldemarke Best Body, die von der Markenstelle mit „bester Körper“ übersetzt sei, keinerlei beschreibende Eigenschaft für etwa die Dienstleistung „Vermietung von Sanitäranlagen“.

Dieser Auffassung hat sich für letztere Dienstleistung der 30. Senat in seiner Entscheidung angeschlossen, hinsichtlich der weit überwiegenden Zahl der Waren und Dienstleistungen jedoch weiterhin die Unterscheidungskraft verneint. Wenngleich für einzelne Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft der Wortmarke Best Body festgestellt worden ist, so führt der Senat aus, und schließt sich dabei der Auffassung der Markenstelle an, dass die Markenworte ohne Weiteres durch die durchschnittlichen deutschen Verkehrskreise verständlich seien. So werde die Wortfolge Best Body wohl als „bester Körper“ interpretiert werden. Dabei sei einerseits klar, dass es sich um eine positive Aussage handele, andererseits bliebe unklar, in welcher Eigenschaft das „Bestmaß“ erreicht werde. Unter Berücksichtigung dieses Wortverständnisses würden die angesprochenen Verkehrskreise in die überwiegenden Waren der Klasse 3, wie etwa „Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel“ und zahlreichen Dienstleistungen der Klasse 44, wie beispielsweise „Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ eine beschreibende Bezeichnung erkennen.

Der 30. Senat setzt überdies zwischen einem gesunden Körper, den er unausgesprochen mit einem Best Body – „bester Körper“ gleichsetzt, auch einen guten Geruch desselben voraus. Daher hält der Senat auch Parfümeriewaren für mittelbar beschreibend durch die Marke bezeichnet.

Bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 35, wie etwa Werbung, sei die Bezeichnung Best Body nicht wirklich beschreibend, auch wenn darunter möglicherweise attraktive Fotomodelle verstanden werden könnten.

Anmerkung des Autors:

In seiner Entscheidungsbegründung bleibt der 30. Senat eine Antwort auf die Frage schuldig, weswegen der Spruchkörper zwischen dem besten Körper auch unmittelbar eine Beziehung zum gesunden und schönen Körper zieht. Dies auch zumal er diesbezüglich zuvor ausführt, dass der Begriff unklar bliebe, in welcher Eigenschaft das Beste erreicht werde. So scheint für die Richter des Senats der eher diffuse Begriff Best Body zwingend einen schönen und gesunden Körper in einer werbemäßigen Auslegung konkludent zu umfassen. Ob dies von den angesprochenen Verkehrskreisen in gleicher Weise angenommen wird oder etwa der aufmerksame durchschnittlich informierte Durchschnittsverbraucher eine ähnliche Assoziationskette aufbaut, bleibt fraglich und in der Entscheidung des Senats unschlüssig.

Autor: Rechtsanwalt Eckard Nachtwey