In einem jüngst entschiedenen Verfahren vor dem Bundespatentgericht (AZ: 25 W (pat) 72/12) musste sich das Gericht mit der Verwechslungsgefahr von Kennzeichen aus dem Arzneimittelbereich mit sprechenden Markennamen befassen.
Runes of Magic
Durch Versäumnisurteil vom 17.07.2013 (Aktz.: I ZR 34/12 – Runes of Magic) entschied der BGH über eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Kläger wendete sich gegen die Bewerbung des Erwerbs von virtuellen Gegenständen auf der Internetseite der Beklagten, mit der Aussage
Trotz Warenidentität „abgebrannt“
Jüngst hat das Bundespatentgericht über die Beschwerde (24 W (pat) 34/12) gegen den einen Widerspruch zurückweisenden Erinnerungsbeschluss entschieden. Nach Auffassung des 24. Senates des Bundespatentgerichtes bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren Marke „Villino“, für „Raucherwaren, Streichhölzer und Tabak“ beansprucht, und der Marke „Villiger“, beansprucht auch für „Tabakwaren“ und dergleichen.
Vorlagebeschluss zum EuGH: Prägt die Wortkombination oder die Abkürzung?
Der 30. Senat des Bundespatentgerichts (30 W (pat) 12/12) hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2013 beschlossen, dass eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, ohne Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH, nicht möglich sei.