Jüngst hat das Bundespatentgericht über die Beschwerde (25 W (pat) 527/12) gegen die Zurückweisung der Anmeldemarke 30 2010 050 433.1 zu Lasten der Anmelders entschieden. Angemeldet war die Marke „Chocolatino “ für u. a. „Konfitüre, Kompotte, Fruchtaufstrich, Brotaufstrich, süße Brotaufstriche aus Schokolade, Nusscreme, Nougatcreme, Schokolade, feine Backwaren, Konditorwaren, Speiseeis“.

Die Markenstelle für Klasse 30 hatte die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Chocolatino stelle in der italienischen Schreibweise „cioccolatino“ die Bezeichnung für kleine Pralinés und kleine Schokoladen dar und werde von den inländischen Verkehrskreisen für die genannten Waren als ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriff aufgefasst, der als Hinweis auf einen „Pralinengeschmack“ oder „Schokoladengeschmack nach italienischem Rezept“ stehen könne. Selbst wenn Teile des inländischen Verkehrs den originären italienischen Begriff nicht kennen sollten, würden diese auch dann in „Chocolatino“ einen Hinweis auf „Schokolade“ erkennen. Erhebliche Verbraucherkreise würden daher die Anmeldemarke nur dahingehend verstehen, dass es sich um kleine Schokoladenportionierungen handele, gegebenenfalls in Form von Pralinen.

Der Anmelder begründet seine Beschwerde vornehmlich damit, dass von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen werde, nämlich von zu weitgehenden Kenntnissen der italienischen Sprache im Inland. Außerdem wäre eine Assoziation zu Obst bei den beanspruchten Waren Konfitüre, Kompotte, Fruchtaufstrich, Nusscreme und Nougatcreme bei dem Durchschnittsverbraucher sehr viel wahrscheinlicher.

Der 25. Senat teilt jedoch die Ansicht der Markenstelle. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Hauptfunktion einer Marke darin liege, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten und dass somit insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordne, keine Unterscheidungskraft besäßen. Daran anknüpfend ist er der Meinung, dass, auch wenn der Begriff Chocolatino in keiner europäischen Sprache nachweisbar sei, der inländische Verbraucher diese Bezeichnung aufgrund der Wortbildung dennoch lediglich als warenbeschreibende Angabe wahrnehmen (als italienischen Begriff mit der Bedeutung „kleine Schokolade“ oder „Praline“) werde. Dies stehe einem Verständnis der angemeldeten Bezeichnung als betrieblichem Herkunftshinweis entgegen. Insbesondere die Wortendung „ino“ trage dazu bei, da es sich um eine in der italienischen Sprache übliche Verkleinerungs- bzw. Koseform handele, welche auf den Hauptbegriff Chocolat für Schokolade hindeute. Die falsche Schreibweise sei u.a. wegen der Nähe zur englischen und portugisischen Sprache dabei unbeachtlich.

Zudem lasse sich die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf „Konfitüre, Kompotte, Fruchtaufstrich, süße Brotaufstriche aus Schokolade, Nusscreme, Nougatcreme, Schokolade, feine Backwaren, Konditorwaren, Speiseeis“ als Hinweis darauf verstehen, dass es sich bei diesen Waren entweder selbst um kleine Schokoladenstücke bzw. Pralinen handelt (bei Schokoladewaren), oder dass diese Produkte kleine Schokoladenstückchen enthalten, wodurch sich der Name wieder als beschreibend darstelle. Soweit die angebotenen Produkte unter der Bezeichnung Chocolatino keine Schokoladenstückchen enthalten würden – auf diese Möglichkeit wurde vom Anmelder hingewiesen -, bestehe dann zumindest aus Sicht des Senats das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG. Chocolatino wäre dann aus seiner Sicht zur Täuschung des Verkehrs über die Beschaffenheit der Ware geeignet.

Autorin: Rechtsreferendarin Marja Beu