CHOCOLATINO weckt Pralinen- und Schokoladenträume

Jüngst hat das Bundespatentgericht über die Beschwerde (25 W (pat) 527/12) gegen die Zurückweisung der Anmeldemarke 30 2010 050 433.1 zu Lasten der Anmelders entschieden. Angemeldet war die Marke „Chocolatino “ für u. a. „Konfitüre, Kompotte, Fruchtaufstrich, Brotaufstrich, süße Brotaufstriche aus Schokolade, Nusscreme, Nougatcreme, Schokolade, feine Backwaren, Konditorwaren, Speiseeis“.