Jüngst hat das Bundespatentgericht über die Beschwerde (25 W (pat) 527/12) gegen die Zurückweisung der Anmeldemarke 30 2010 050 433.1 zu Lasten der Anmelders entschieden. Angemeldet war die Marke „Chocolatino “ für u. a. „Konfitüre, Kompotte, Fruchtaufstrich, Brotaufstrich, süße Brotaufstriche aus Schokolade, Nusscreme, Nougatcreme, Schokolade, feine Backwaren, Konditorwaren, Speiseeis“.
Urteilsveröffentlichung bei Markenverletzungen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 09.01.2014 (AZ: 6 U 106/13) die Voraussetzungen für eine Urteilsveröffentlichung bei Markenverletzungen konkretisiert und klargestellt, dass eine solche Veröffentlichung keine allzu hohen Voraussetzungen habe.