Durch den 25. Senat des Bundespatentgerichtes (25 W (pat) 24/13) ist über die Beschwerde im Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung der deutschen Bildmarke 304 45 070 „hw“, zugunsten der Anmelderin, durch Zurückweisung der Beschwerde entschieden worden.

Gegenüber standen sich die angegriffene Marke „hw“,

die für Waren der Klassen 1, 7 und 9 sowie Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 beansprucht war und die Gemeinschaftswort-/-bildmarke 757 203 „HAWE“,

die für die Waren der Klassen 7 und 9 registriert ist.

Maßgeblicher Streitpunkt im Widerspruchsverfahren war der Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung, aufgrund der zuvor erhobenen Einrede der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung.

Erst- und Zweitprüfer hatten den Widerspruch jeweils, aufgrund der nach Ansicht der Prüfer gescheiterten Nachweise für die rechtserhaltende Benutzung, zurückgewiesen. Die Widersprechende und Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde damit begründet, dass bedingt durch den Zeitverzug von drei Jahren nach Einlegen der Erinnerung und Vorlage der Benutzungsnachweise seitens des Amtes auf den Umstand der erforderlichen erneuten Nachweise der rechtserhaltenden Benutzung hätte hingewiesen werden müssen. Überdies wurde die Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken, aufgrund der Warenidentität und Ähnlichkeit der Zeichen, nochmals dargelegt. Die Inhaberin der jüngeren Marke argumentierte, dass es weiterhin am Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung fehle und die Zeichen nicht verwechslungsfähig seien.

In seinen Erwägungen zur Zurückweisung der Beschwerde geht der 25. Senat des Bundespatentgerichtes im Wesentlichen auf die Frage der Verwechslungsgefahr ein und verneint diese. Dabei orientiert sich der Senat an der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wie auch des Bundesgerichtshofes. Der Senat konstatiert die hohe Warenähnlichkeit und teilweise Warenidentität, die erfordere, dass die Vergleichszeichen einen ausreichend großen Abstand voneinander einhielten, um Verwechslungsgefahren auszuschließen. Dies sieht der Senat jedoch als gegeben an, da in schriftbildlicher Hinsicht die Vergleichszeichen sehr markante, unübersehbare Unterschiede aufwiesen. Die Widerspruchsmarke sei aus einer grafischen Ausgestaltung der Buchstabenfolge „HAWE“ gebildet.

Demgegenüber stelle die angegriffene Marke ein komplexes, aus mehreren grafischen Bestandteilen bestehendes Bildzeichen mit stilisierten grafischen Elementen dar, das in Verbindung mit einschlägigen Produkten, Assoziationen mit einer stilisierten Darstellung eines Messinstrumentes vermittele und jedenfalls nicht auf eine Buchstabenfolge „hw“ reduziert werden könne.

Hier hat der Senat eindeutig die Verwechslungsgefahren in bildlicher wie auch klanglicher Hinsicht verneint, setzte sich dann weiter mit der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr auseinander. Nach seiner Auffassung würden die Bildelemente in der angegriffenen Marke bei der vergleichenden Betrachtung nicht zurücktreten. Insbesondere würden nicht die untereinander geschriebenen Einzelbuchstaben „h“ und „w“, im Sinne von „HAWE“, interpretiert werden. Aufgrund der erfolgten Verfremdung der Buchstaben würden diese nicht ohne Weiteres als Einzelbuchstaben erkannt werden. Der untere Buchstabe sei vielmehr als ein „umgedrehtes“ „m“ zu interpretieren, zumal der Buchstabe „w“ in maschinenschriftlicher Wiedergabe regelmäßig keine Rundungen aufweise. Da keine Reduzierungen der Bildbestandteile auf die Buchstaben „h“ und „w“ naheliegen, scheide eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen aus.

Autor: Rechtsanwalt Eckard Nachtwey