In einem jüngst entschiedenen Zwangsvollstreckungsverfahren (AZ.: I ZB 3/12) hatte der Bundesgerichtshof über die Frage zu urteilen, ob neben einem Prozessvergleich mit vertragsstrafenbewehrter Unterlassungsverpflichtung, die Androhung eines Ordnungsmittels möglich ist.

Die Parteien hatten sich zuvor über Äußerungen der Schuldnerin, über eigene Maschinen und Maschinen der Gläubigerin, gestritten. Um das einstweilige Verfügungsverfahren ohne weitere Instanz abzuschließen, hatten sich die Parteien im Januar 2009 zum Abschluss eines Prozessvergleichs entschieden.

Dieser Vergleich sah vor, dass die Verfügungsbeklagte es zu unterlassen hatte, die streitgegenständlichen Äußerungen erneut wiederzugeben und verpflichtete sich zudem zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung.

Nunmehr ist die Verfügungsklägerin und jetzige Gläubigerin der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte und jetzige Schuldnerin, gegen den Prozessvergleich verstoßen habe. Sie möchte nunmehr durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges die zusätzliche Androhung eines Ordnungsmittels erlassen haben.

Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der Begründung, dass diese sich bereits zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung bereit erklärt hat und folglich eine Androhung von Ordnungsmitteln in solchen Fällen nicht notwendig sei.

Das Landgericht hatte den Antrag auf Androhung zunächst zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht wurde der Beschluss dahingehend geändert, dass die Ordnungsmittel gegenüber der Schuldnerin angedroht wurden.

Diese Auffassung bestätigt auch der Bundesgerichtshof. Die Voraussetzungen für eine Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO seien vorliegend als gegeben anzusehen.

Zur Begründung führt der BGH insoweit aus, dass die Androhung von Ordnungsmitteln und die vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung einen unterschiedlichen Zweck verfolgen und deshalb das Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin nicht von vornherein entzogen sei.

Die Verwirkung einer Vertragsstrafe, aufgrund des Prozessvergleichs und die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO, würden sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Spezialität gegenseitig ausschließen, urteilt der BGH. So würden beide Sanktionen unterschiedliche Sachverhalte regeln. Hätte das Ordnungsmittelverfahren einen strafähnlichen Sanktionscharakter für die Übertretung eines gerichtlichen Verbotes, so würde die Vertragsstrafe im Sinne von § 339 BGB, den Charakter einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Sicherung eines Vertrages und zur Schadenspauschalierung beinhalten.

In der Vollstreckung eines Ordnungsmittels käme es nach § 890 ZPO allein auf das Verschulden der Schuldnerin an, während im Rahmen einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, der Schuldner gemäß § 278 BGB auch für seine Erfüllungsgehilfen einzustehen habe.

Ferner würden sich auch aus dem bestehenden Prozessvergleich keine vollstreckungshindernden Anhaltspunkte ergeben, wonach es Wille der Parteien gewesen sei, den Prozessvergleich mit Vertragsstrafenversprechen, im Sinne einer vollstreckungshindernden Vereinbarung, auszugestalten. Hierbei hält der Bundesgerichtshof an der konkreten Formulierung des Prozessvergleichs fest und meint, dass ohne ausdrückliche Regelung ein solcher Wille in den Vertrag nicht hinein gelesen werden könne.

Insofern sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die für die Vollstreckung erforderliche Androhung von Ordnungsmitteln einen öffentlich-rechtlichen Charakter besäße und somit der Disposition der Parteien entzogen sei. Der Bundesgerichtshof schließt sich insoweit der Vorinstanz an, als dass die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Prozessvergleich einer Zulässigkeit von Ordnungsmitteln und der entsprechenden Androhung, nicht entgegenstehe, da privatrechtliche Sanktionen und die vollstreckungsrechtliche Ahndung, nebeneinander bestehen können.

Ferner, so führt der Bundesgerichtshof aus, sei es für die Androhung von Ordnungsmitteln nicht vorauszusetzen, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die titulierte Unterlassungspflicht verstoßen habe. Die Androhung solle vielmehr dem Schuldner vor Augen führen, dass er der Verpflichtung nachkommen solle und diesem mögliche Konsequenzen aufgezeigt werden.

Insoweit wurde die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen die Androhung der Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 2 ZPO durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Autor: Rechtsanwalt Felix Seehausen, LL.M.