Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2014 (Az. VI ZR 156/13) entschieden, dass die Schufa nur über solche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten, Daten Auskunft zu erteilen hat, die in die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswert eingeflossen sind.