Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Januar 2014 (Az. VI ZR 156/13) entschieden, dass die Schufa nur über solche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten, Daten Auskunft zu erteilen hat, die in die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswert eingeflossen sind.

Die Klägerin machte zunächst vor dem Amtsgericht gegenüber der Schufa den Auskunftsanspruch nach § 34 Abs. 4 BDSG geltend. Nachdem die Klägerin einen Kreditvertrag für die Finanzierung Ihres Autos aufgrund falscher Daten bei der Schufa nicht erhielt, fragte sie ihre Daten bei der Schufa nach. Ihr Auskunftsanspruch wurde nur insoweit beantwortet, als dass die personenbezogenen Daten, welche bei der Schufa über die Klägerin hinterlegt waren, erteilt wurden. Weitere Informationen, insbesondere solche über die Ermittlung des Score-Werts, wurden nicht erteilt.

Das Amtsgericht, und im Berufungsverfahren auch das Landgericht, wiesen die Klage der Betreffenden ab, mit der Begründung, dass ein solcher, weitergehender Auskunftsanspruch gegenüber der Schufa nicht bestünde. Mit der Revision zum BGH verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Der Klägerin geht es insbesondere darum, Auskunft darüber zu erhalten, welche Merkmale zur Score-Berechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen. Die Revision wurde vom VI. Zivilsenat des BGH zurückgewiesen.

Die Richter entschieden, dass die Schufa nur über solche Daten Auskunft zu erteilen hat, die kreditrelevant sind und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte mit einfließen.

Ein Auskunftsanspruch, der über diese Daten hinausgeht, besteht gegenüber der Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht. Die Klägerin hätte, so die Richter, auch keinen Anspruch nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG darauf, Auskunft über die einzelne Gewichtung der in den Score-Werten eingeflossenen Merkmale von der Schufa zu erhalten. Aus § 34 Abs. 4 BDSG ergäbe sich die gesetzgeberische Intention, beim Scoring-Verfahren die Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Auskunfteien, insbesondere also die Score-Formel, zu schützen. Der Auskunftsanspruch nach dem BDSG soll zwar für größtmögliche Transparenz sorgen, diesen genügen die Auskunfteien aber dadurch, dass sie den Betroffenen den in der Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt offenbaren und ihm somit die Möglichkeit geben, auf etwaige Fehler in der Datenbank zu reagieren. Hierzu bedarf es, so führt der BGH aus, keiner Auskunft darüber, in welche Vergleichsgruppen die Betroffenen eingruppiert werden und welche Gewichtung den einzelnen Merkmalen zukäme. Das gesetzgeberische Ziel der größtmöglichen Transparenz sei bereits dadurch erreicht, dass dem Betroffenen die konkreten Umstände der Berechnungsgrundlage bekannt gemacht werden.

Die bisherige Praxis der Schufa, Auskunft über die personenbezogenen Daten zu erteilen und Einzelheiten in einem Merkblatt zu erläutern, genügt somit dem § 34 Abs. 4 BDSG.

Anmerkung des Autors:

Es bleibt also weiterhin ein Geheimnis, ob beispielsweise die Postleitzahl der Wohnadresse gegebenenfalls Einfluss auf den Scorewert hat. Oder ob einmalige Zahlungsverzögerungen bei der Tilgung eines Ratenkredits “für immer“ das Scoring-Verfahren beeinflussen. Das Besondere an der „SCHUFA“, das deren Bewertung solange uninteressant sind, solange die Bewertungen nicht für den Betroffenen bei der Teilnahme am Geschäftsverkehr nachteilig sind. Sobald die Bewertungen negativ ausfallen, da Drittel falsche Meldungen an die SCHUFA übermittelt haben, ist “das Kind schon im Brunnen“.

Früher wurde angenommen, dass bereits mehrmaliges Nachfragen nach den eigenen Daten bei der SCHUFA sich auf den eigenen Score negativ auswirken würde. Welche Umstände nunmehr den Score beeinflussen bleibt rätselhaft. Ist es bei Mobilfunkverträgen bereits der Anbieter, der aufgrund seiner Reputation den Score positiv aber auch negativ beeinflussen kann?

Der Bundesgerichtshof konnte und wollte in diesem Verfahren vielleicht nicht anders entscheiden. Dabei begründet der Senat seine Entscheidung mit der Intention des Gesetzgebers. Dieser – der Gesetzgeber – würde Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien schützen. Ob diese Geschäftsgeheimnisse das Verbraucherinteresse nahezu jedes Bundesbürgers in der Weise überwiegen, dass eine private Organisation Empfehlungen über einen abgeben kann, mag jedoch sehr fraglich sein. Letztendlich bleibt es nun dem Gesetzgeber überlassen den Auskunftsanspruch nach § 34 Absatz 4 BDSG neu zu formulieren.

Autor: Rechtsanwalt Felix Seehausen, LLM (IT-Recht)