Durch Versäumnisurteil vom 17.07.2013 (Aktz.: I ZR 34/12 – Runes of Magic) entschied der BGH über eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Kläger wendete sich gegen die Bewerbung des Erwerbs von virtuellen Gegenständen auf der Internetseite der Beklagten, mit der Aussage