Der 25. Senat des Bundespatentgerichtes (25 W (pat) 507/14) hatte über die Beschwerde der Anmelderin der deutschen Wortmarke 30 2010 070 699 „Portfolio Plus Police Exklusiv“ zu urteilen.
Gegenstand des Beschlusses war die Marke
„Portfolio Plus Police Exklusiv“,
welche für die Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 41 beansprucht war.
Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung zunächst vollständig zurückgewiesen. Dabei ging die Prüferin davon aus, dass der Anmeldemarke die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, da es sich um eine beschreibende Mehrwortmarke handle.
Die Entscheidung wurde damit begründet, dass den einzelnen Wortbestandteilen der Anmeldemarke, im Bereich der beanspruchten Dienstleistungen, die Unterscheidungskraft fehle und auch der Aneinanderreihung dieser Wortelemente keine Unterscheidungskraft zukomme. Eine bloße Aneinanderreihung sachbezogener Einzelelemente könne das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht überwinden.
In diesem Beschluss wurde die Frage nach dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG offengelassen, da der angemeldeten Marke schon die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Gegen die Entscheidung der Prüferin des DPMA legte die Anmelderin Beschwerde zum Bundespatentgericht ein.
Das Bundespatentgericht half der zulässigen Beschwerde nur teilweise, für Dienstleistungen der Klasse 41, ab und wies die Beschwerde im Übrigen zurück.
In seinem Beschluss ging der 25. Senat, wie auch zuvor das DPMA, davon aus, dass sich das Anmeldezeichen und die hiervon beanspruchten Dienstleistungen, zum einen an den Fachverkehr richtet, zum anderen an den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher.
Da das Anmeldezeichen unproblematisch als Wortkombination aus den einzelnen Begriffen zusammengestellt und erkennbar sei, fehle der Anmeldemarke die notwendige Unterscheidungskraft.
So führt das Bundespatentgericht aus, dass es sich um eine Aneinanderreihung von vier jeweils beschreibenden Begriffen handele, die zusammen ohne Weiteres eine verständliche Gesamtaussage bilden würden, welche im Zusammenhang mit einem Teil der beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe darstellen würden.
So sei insbesondere der Begriff „Police“, im Zusammenhang mit „Versicherungsverträgen“, allgemein auch als „Versicherungspolice“ bekannt. Insofern würde dieser Begriff auch dazu verwendet werden, im Versicherungswesen die ausgestellte Urkunde über den abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu bezeichnen. Die weiteren Begriffe „Plus“ und „Exklusiv“ würden im Anmeldezeichen dazu genutzt, die herausragende Stellung der beanspruchten Dienstleistungen darzustellen und so viel bedeuten wie „höchsten Ansprüchen genügend“, „vorzüglich“ oder „anspruchsvoll“.
Ferner sei auch der Begriff „Portfolio“ für Dienstleistungen im Rahmen von „finanz- und wirtschaftlichen Transaktionen“ hochgradig beschreibend, da es sich bei einem „Portfolio“ um einen „Bestand an Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten“ handeln könne.
Der 25. Senat geht in diesem Beschluss davon aus, dass die Dienstleistungen der Klasse 35, insbesondere „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ für das betroffene Anmeldezeichen beschreibend sind und somit für die Anmeldemarke keine Schutzfähigkeit bestünde. Auch die weiteren Dienstleistungen der Klasse 41, im Bereich „Verlagswesen, etc.“, seien für die Anmeldemarke nicht schutzfähig. Das Kennzeichen erschöpfe sich, in Bezug auf diese Dienstleistungen, als eine Aneinanderreihung schlagwortartiger Sachinformationen zu einem ohne Weiteres verständlichen, schlagwortartigen Hinweis. Dieser Hinweis sei für die relevanten Verkehrskreise, im Sinne eines „exklusiven (vorzüglichen) Versicherungsvertrages, der auf einem Portfolio beruht, das bestimmte Vorzüge aufzuweisen habe“, verständlich. Diese Bedeutung des Anmeldezeichens bedürfe auch keiner vertieften, weiteren Analyse der einzelnen Begriffe oder des Gesamtzeichens. Ein solches Verständnis dränge sich den relevanten Verkehrskreisen, im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, vielmehr auf. Insoweit gibt das Bundespatentgericht zwar zu bedenken, dass auch eine Aneinanderreihung mehrerer Sachangaben durch ihre Zusammenstellung die Schutzfähigkeit erlangen könne, dies aber vorliegend, mangels merklichem Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe der Bestandteile, nicht vorliege.
Auch der Umstand, den die Anmelderin in der Beschwerde anführt, wonach die ersten drei Wörter mit einem „P“ beginnen und deshalb eine kreative, ungewöhnliche Struktur aufweisen, wies das Bundespatentgericht zurück. Dieser Umstand sei für sich genommen nicht schutzbegründend und könne den beschreibenden Charakter der Anmeldemarke nicht überwinden.
Einzig für die Dienstleistungen der Klasse 41, nämlich insbesondere „Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Berufsberatung; Fernunterricht“ sei das Anmeldezeichen nicht beschreibend. In diesem Zusammenhang dränge sich für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise, jedenfalls nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken, der beschreibende Charakter des Anmeldezeichens auf. Es sind, nach Auffassung des Bundespatentgerichtes, für diese beanspruchten Dienstleistungen mehrere Gedankenschritte erforderlich, um einen Sachbezug zu erkennen.
Insoweit hatte die Beschwerde für die Dienstleistungen in Klasse 41 Erfolg, wurde im Übrigen jedoch zurückgewiesen.