Trotz Warenidentität „abgebrannt“

Jüngst hat das Bundespatentgericht über die Beschwerde (24 W (pat) 34/12) gegen den einen Widerspruch zurückweisenden Erinnerungsbeschluss entschieden. Nach Auffassung des 24. Senates des Bundespatentgerichtes bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren Marke „Villino“, für „Raucherwaren, Streichhölzer und Tabak“ beansprucht, und der Marke „Villiger“, beansprucht auch für „Tabakwaren“ und dergleichen.

Vorlagebeschluss zum EuGH: Prägt die Wortkombination oder die Abkürzung?

Der 30. Senat des Bundespatentgerichts (30 W (pat) 12/12) hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2013 beschlossen, dass eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, ohne Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH, nicht möglich sei.

„myJobs“ ist ‚meine Jobs‘ und doch (k)eine Werbung

Auf die Sitzung des 29. Senats des Bundespatentgerichtes vom 27.11.2013 (Aktz. 29 W (pat) 523/12) ist durch die beteiligten Richter der Beschwerde gegen die Zurückweisung der deutschen Markenanmeldung „myJobs“ stattgegeben worden. Die Marke war für Dienstleistungen in der Klasse 35, nämlich „Werbung“, angemeldet und durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 aufgrund bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen worden. Begründet wurde dies damit, dass die Marke eine zusammengesetzte…

„Fast & Easy“ kurz und bündig zurückgewiesen

Der 29. Senat des Bundespatentgerichtes (29 W (pat) 541/13) hat die Beschwerde gegen die die Markenanmeldung zurückweisende Entscheidung des Erinnerungsprüfers des Deutschen Patent und Markenamtes ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Angemeldet war die Wortfolge „Fast & Easy“ für u. a.

SILENTIUM – Auch Computer können schweigen!

Unter dem 14.11.2013 erging die Entscheidung der 1. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), im Folgenden kurz HABM, nach der eine Entscheidung der Löschungsabteilung aufgehoben wurde und die angefochtene Marke „SILENTIUM“ für sämtliche beanspruchte Waren, nämlich „Computer-Hardware und Zubehör, Instrumente, PC-Gehäuse und Netzteile“ für nichtig erklärt wurde.

Werbegeschenke allein erhalten keine Marke

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (3 U 212/08) hat sich ausführlich mit Fragen der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke durch Abgabe von Werbegeschenken befasst. Die rechtserhaltende Benutzung und deren sachgemäßer Nachweis ist immer wieder ein besonderer Stolperstein in markenrechtlichen Auseinandersetzungen, soweit die fünfjährige Benutzungsschonfrist abgelaufen ist oder Rechte aus Serienzeichen geltend gemacht werden. Streitgegenstand in der Berufung ist nur noch die von der Beklagten erhobene Widerklage, mit…